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feno

AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen der feno GmbH (AEB)

§1 Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend: „AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten (nachfolgend: „Verkäufer“ oder „Lieferanten“) über die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen an die feno GmbH („feno“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die feno der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
  3. Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in Bestellung der feno haben Vorrang vor den AEB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

§2 Angebote

Angebote des Lieferanten müssen bezüglich Menge, Liefertermin, Beschaffenheit und Ausführung der Anfrage entsprechen. Auf Abweichungen hat der Lieferant schriftlich hinzuweisen. Bemusterungen und die Erstellung von Angeboten durch den Lieferanten sind für die feno auch dann kostenlos, wenn diese auf Anfrage der feno unterbreitet worden sind.

§3 Preise

Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise und verstehen sich frei Empfangssteller (DDP, Incoterms 2010) und sind somit inklusive sämtlicher Verpackungs-, Versand-, und Nebenkosten einschließlich Zoll.

§4 Bestellung / Auftragsbestätigung

Bestellungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen oder von der feno schriftlich bestätigt werden. Mündliche und telefonische Abmachungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

Bestellungen von feno gelten als angenommen, wenn der Lieferant nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Bestellung widerspricht. Dies kann entweder durch eine vollständige Ablehnung oder eine abweichende Auftragsbestätigung geschehen. Eine inhaltlich von der Bestellung abweichende Auftragsbestätigung oder eine verspätete Annahme der Bestellung stellt ein neues Angebot dar und muss schriftlich angenommen werden. In keinem Fall gilt das Schweigen der feno als Zustimmung einer inhaltlich abweichenden Auftragsbestätigung.

§5 Lieferung / Verzug / Rücktritt

  1. Der vereinbarte Liefertermin ist zwingend einzuhalten. Angaben von Lieferterminen in Kalenderwochen, Monat oder Quartalen gelten mit Ablauf der Woche, Monat bzw. Quartal als abgelaufen. Der Lieferant befindet sich ab diesem Zeitpunkt im Verzug, ohne dass es zuvor einer Mahnung bedarf. Ist eine rechtzeitige Lieferung ganz oder teilweise nicht möglich, so hat der Lieferant dies unter Angabe von Gründen unverzüglich ab Kenntnis anzuzeigen und die Festsetzung eines neuen Liefertermins zu beantragen.
  2. Der Lieferant haftet für sämtliche Kosten und Schäden in vollen Umfang für den durch die Verzögerung eingetretenen Schaden. Die feno ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche ist die feno berechtigt, für jeden Kalendertag nach Verzugseintritt einen pauschalen Verzugsschaden in Höhe von 0,1% des Netto-Bestellwertes der Lieferungen und Leistungen, mit denen sich der Lieferant in Verzug befindet, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Gesamtauftragswertes der Lieferung zu verlangen. Dem Lieferanten steht das Recht zu, der feno nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
  3. Über die gelieferten Produkte ist der feno mindestens einmal jährlich unaufgefordert eine Langzeitlieferantenerklärung zuzusenden.
  4. Die Lieferungen und die enthaltenen Vertragsprodukte an die feno sind so zu kennzeichnen, dass diese eindeutig zu identifizieren sind.
  5. Über- oder Unterlieferungen sind ohne schriftliche Zustimmung der feno nicht gestattet.

§6 Versand / Gefahrübergang

  1. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäfts-sitz der feno zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Der Lieferant trägt die Gefahr einer zufälligen Veränderung oder Verschlechterung der Ware bis zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware an die feno. Die Gefahr geht auf die feno über, wenn ein von der feno Bevollmächtigter den Empfang quittiert hat. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn die feno sich im Annahmeverzug befindet. Für den Eintritt eines Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss seine Leistung auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung der feno (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät die feno in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn die feno zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
  2. Sendungen, bei denen ausnahmsweise ausdrücklich vereinbart ist, dass die Lieferung nicht frachtfrei erfolgt, sind mit dem von der feno vorgegebenen Spediteur zu verfrachten. Außerdem ist der feno in diesem Fall eine Versandbereitschaftsmeldung zu übermitteln. Alle durch Nichtbeachtung dieser Speditionsvorschrift entstehenden Mehrkosten sowie Kosten für Rollgelder und ähnliches am Versandort gehen zu Lasten des Lieferanten.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, sind die zu liefernden Waren handelsüblich und sachgerecht zu verpacken. Verpackungen für elektronische Elemente oder Bauteile müssen ESD-ableitfähig sein. Für Beschädigungen infolge mangelnder Verpackung haftet der Lieferant.
  4. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen, der Bestellnummer, Auftragsdaten sowie die Artikelnummern von feno enthält. Frachtbriefe, Paketabschnitte usw. müssen dieselben Angaben aufweisen und mit dem Lieferschein übereinstimmen. Für Schäden, die der feno durch Nichtbeachtung dieser Vorgaben entstehen, haftet der Lieferant.

§7 Gewährleistung / Haftung / Lieferantenregress / Produzentenhaftung

  1. Für Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu Gunsten der feno, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von der feno, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
  2. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Lieferant die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung oder sonstigen Produktbeschreibungen des Lieferanten, des Herstellers, im Auftrag und insbesondere im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.
  3. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von der feno gesetzten, angemessenen Frist nicht nach oder wurde die Nacherfüllung vom Lieferanten zu Unrecht verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder für die feno unzumutbar, insbesondere bei Gefahr im Verzug, kann die feno neben den gesetzlichen Rechten die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten und unbeschadet der Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten auch selbst vornehmen oder von Dritten vornehmen lassen.
  4. Wird in Folge mangelhafter Lieferung eine den vereinbarten Umfang übersteigende Eingangskontrolle notwendig, so trägt der Lieferant hierfür die Kosten.
  5. In jedem Fall ist die feno berechtigt, vom Lieferanten nach Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere auf Schadenersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  6. Der Lieferant ist verpflichtet, feno von Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf Mängeln der vom Lieferanten gelieferten Ware beruhen. Er ist außerdem verpflichtet, alle in diesem Zusammenhang stehenden, zweckentsprechenden Kosten und Aufwendungen einschließlich Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückruf- /Austauschaktion zu tragen.
  7. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht der feno beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.
  8. Gesetzlich bestimmte Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b50 bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen der feno neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. feno ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die die feno dem Abnehmer im Einzelfall schuldet; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
  9. Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch die feno, deren Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.
  10. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er die feno insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  11. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaß-nahmen wird der Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unter-richten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§8 Herstellung der Ware / Qualität / Verordnungen / Audit

  1. Der Lieferant hat die zu liefernden Vertragsprodukte unter Berücksichtigung der nach den jeweiligen für die entsprechenden Waren geltenden umwelt-, sicherheitstechnischen und gesetzlichen Vorschriften und unter Berücksichtigung marktüblicher Qualitätsbestimmungen herzustellen und Kontrollen durchführen.  Der Lieferant unterhält ein Qualitätsmanagementsystem (QMS), das mindestens den Anforderungen nach DIN ISO 9001: 2015 entspricht, und wird dieses für die Zeit der Zusammenarbeit konform zu den entsprechenden Normen aufrechterhalten und weiterentwickeln.
  2. Der Lieferant steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Produkte den Bestimmungen der EU Richtline 2011/65/EU zur Verwendung bestimmter und gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten und elektronische Bauelementen (RoHS) entsprechen und dass die von ihm gelieferten Produkte den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschrän­kung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) entsprechen.
  3. feno erlaubt keine Produkte, die gegen das CMRT „Conflict Minerals Reporting Template“ verstoßen. Der Code Of Conduct für Lieferanten ist ebenso einzuhalten.
  4. feno ist berechtigt, während der regulären Betriebszeiten an den Produktionsstätten des Lieferanten Kontrollen über die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen zur Herstellung der Ware durch Beauftragte durchführen zu lassen. Hiervon ausgenommen sind Produktionsbereiche, in denen Arbeiten ausgeführt oder Produktions­verfahren angewandt werden, die der Geheimhaltung unterliegen.
  5. Der Lieferant stimmt ferner der regelmäßigen Durchführung von Lieferanten-Audits durch von der feno beauftragte Sachverständige zu. Der Gegenstand der Lieferant-Audits erstreckt sich auf alle für die Lieferbeziehung relevanten Umstände. Die entstandenen Kosten auf beiden Seiten tragen die jeweiligen Parteien selbst.
  6. Sofern der Lieferant im Zusammenhang mit der Ware – gleichgültig, aus welchem Anlass – Hinweise erhält, die Zweifel an ihrer Verkehrs­fähigkeit aufkommen lassen, ist er zur sofortigen rückhaltlosen Aufklärung und Mitteilung an uns verpflichtet. Ist der Lieferant nicht zugleich der Hersteller, so garantiert er die Weitergabe und Einhaltung dieser Verpflichtung an seine Vorverkäufer bis zum Hersteller.

§9 Eigentumsübertragung

Mit dem Lieferanten besteht Einigkeit darüber, dass das Eigentum an bestellter Ware mit der Zahlung auf die feno übergeht. Der Lieferant versichert, dass Rechte Dritter an gelieferten Waren nicht bestehen. Einen verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt des Lieferanten erkennt die feno nicht an.

§10 Rechnungsstellung

Die Rechnung ist mit Angabe der Bestellzeichen (Bestellnummer und Datum), Auftragsdaten und der feno Artikelnummer auszustellen und frühestens am Versandtag per E-Mail an invoice@feno.com zu zustellen. Sind diese Angaben nicht vollständig der Rechnung zu entnehmen, geht die Rechnung an den Lieferanten zurück und wird als nicht gestellt betrachtet. Rechnungen für nicht mit feno abgestimmte Teillieferungen werden erst ab dem Termin anerkannt, an dem die Gesamtlieferung abgeschlossen ist.

§11 Zahlungskonditionen

Sofern nichts anderes vereinbart, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto ansonsten 30 Tagen netto nach ordnungsgemäßer Rechnungstellung zu leisten. Die Frist beginnt nach erfolgtem Rechnungs- und Wareneingang, sofern die Rechnungslegung oder der Wareneingang von feno nicht zurecht beanstandet wird.

§12 Aufrechnung / Forderungsabtretung

  1. Wegen aller fälligen Ansprüche, die feno gegen den Lieferan­ten zustehen, ist feno zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten befugt.
  2. Der Lieferant darf seine Vertragsrechte ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von feno nicht auf Dritte übertragen. Von diesem Abtretungsverbot ausgenommen sind Zahlungs­ansprüche des Lieferanten gegen feno.

§13 Schutzrechte

  1. Der Lieferant garantiert, dass durch die Lieferung und Benutzung der bezogenen Waren Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Lieferant wird die feno von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellen, die aufgrund einer Verletzung der vorstehenden Garantie gegen die feno geltend gemacht werden.
  2. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Aus­führungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält die feno Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an die feno zurückzugeben.
  3. Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertig­produkte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die die feno dem Lieferanten zur Herstellung beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

§14 Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige nicht allgemein offenkundige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten und nicht für eigene Zwecke oder Zwecke Dritter zu verwenden. Zur Regelung der vorstehenden Verpflichtung, schließen feno und der Lieferant eine separate Geheimhaltungsvereinbarung ab.

§15 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz von feno.

§16 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes das Landgericht München II, feno ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

§17 Rechtswahl

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechtes oder anderer Konventionen über das Recht des Warenkaufes ist ausgeschlossen.

§18 Salvatorische Klausel / Schlussbestimmung

Sollten einzelne Klauseln dieser Einkaufsbedingungen rechts­unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

Stand 01.11.2023