I. Allgemeine Bestimmungen
- Für alle Leistungen, die die feno GmbH („feno“) gegenüber ihren Vertragspartnern („Kunden“) aus Vertrag erbringt („Waren und Leistungen“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Hierzu gehören insbesondere Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen oder Rechte (Kauf- und Werklieferungsverträge gem. §§ 433, 651 BGB), bei Verträgen über Werkleistungen (Werkverträge gem. § 631 BGB) sowie über Dienstleistungen (Dienstverträge gem. § 611 BGB).
- Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Geschäfte mit demselben Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
- Mit der Bestellung von Waren oder Leistungen erkennt der Kunde die AGB von feno in der jeweils aktuellen Fassung für den jeweiligen Vertrag als verbindlich an.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis von feno, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich von feno zugestimmt.
- Kunden von feno sind ausschließlich Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Mit der Aufgabe einer Bestellung bringt der Kunde jeweils zum Ausdruck, dass das Geschäft ausschließlich für seine Tätigkeit als Unternehmer bestimmt ist. Die in den Katalogen von feno, auf der Website von feno und im Online-Shop von feno aufgeführten Waren und Leistungen sowie sonstige Produktpräsentationen („Produktpräsentationen“) richten sich daher ausschließlich an Unternehmer.
- Der Kunde hat sich vor der ersten Bestellung bei feno zu registrieren und Nachweise zu erbringen (ggf. vorab Upload eines Scans), aus der seine Unternehmereigenschaft hervorgeht (Gewerbetreibende; Gewerbeschein; Selbstständige ohne Gewerbe; Verbands- oder Kammerausweis; sonstige als Unternehmer handelnde Kunden; entsprechende, geeignete behördliche Dokumente). feno hat jederzeit während der Geschäftsbeziehung das Recht, diese Nachweise anzufordern und kann die jeweiligen Verträge außerordentlich kündigen bzw. davon zurückzutreten, wenn die Nachweise nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist erbracht werden.
II. Änderung Produktsortiment und Produktpräsentationen
feno behält sich das Recht vor, die Produktpräsentationen jederzeit und ohne Ankündigung zu ändern sowie einzelne Waren und Leistungen ersatzlos aus dem Produktsortiment zu entfernen oder durch andere Waren und Leistungen zu ersetzen.
III. Vertragsschluss
- Die Produktpräsentationen von feno stellen unverbindliche Auffor-derungen zur Angebotsabgabe durch Bestellung dar (invitatio ad offerendum). Die Bestellung der Waren bzw. Leistungen durch den Kunden stellt ein verbindliches Angebot des Kunden auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages dar.
- feno kann das Angebot nach eigenem Ermessen innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Zugang annehmen. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung begründet noch keinen Vertragsschluss. Ein Vertrag kommt erst zustande, soweit feno die Annahme der Bestellung ausdrücklich schriftlich, per E-Mail oder per Fax erklärt oder durch Lieferung bzw. Leistungserbringung erfolgt.
- Sollte feno Angebote unterbreiten, so sind diese freibleibend und können innerhalb von fünf (5) Werktagen angenommen werden, sofern im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist. Dies gilt auch, wenn feno dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN Normen), sonstige Produkt- oder Leistungsbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat. - Angaben, Pläne und sonstige Informationen des Kunden können in vollem Umfang der Bestellung zugrunde gelegt werden. Der Kunde übernimmt allein die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben.
IV. Preise und Versandkosten, Zahlungsbedingungen und Rechnung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
- Die Preise verstehen sich als Nettopreise ab Werk (EXW Incoterms 2010). Die zuzüglichen Versand- bzw. Verpackungskosten werden, soweit im Online-Shop nicht angezeigt, auf Verlangen des Kunden vorab von feno berechnet und dem Kunden mitgeteilt. Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mitgeteilten bzw. angezeigten Versandkosten.
- Der Kunde kann die bestellte Ware bzw. Leistung per Kreditkarte, Online-Zahlungsverfahren, Vorauskasse oder bei Selbstabholung mittels Bargeld bezahlen. feno ist berechtigt, einzelne der genannten Zahlungsarten auszuschließen. Bestandskunden kann die Bezahlung der bestellten Ware bzw. Leistung per Rechnung von feno gewährt werden.
2.1 Im Falle der Zahlung per Online-Zahlungsverfahren (z. B. PayPal, Sofortüberweisung) ermächtigt der Kunde feno ausdrücklich dazu, die fälligen Beträge zum Zeitpunkt der Bestellung einzuziehen.
2.2 Bei Bezahlung per Vorauskasse hat der Kunde den vollen Rechnungs-betrag unter Angabe des Verwendungszwecks innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Vertragsschluss auf das von feno angegebene Konto zu überweisen. Ist die Zahlung nicht innerhalb dieses Zeitraums bei feno eingegangen, darf feno unter Setzung einer weiteren, angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.
2.3 Bei Zahlung per Kreditkarte ermächtigt der Kunde feno dazu, die fälligen Beträge nach Versand der Ware bzw. nach erbrachter Leistung einzuziehen.
2.4 Bei Zahlung auf Rechnung verpflichtet sich der Kunde, den Rechnungsbetrag innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Ware bzw. nach erbrachter Leistung und Erhalt der Rechnung, ohne jeglichen Abzug von Skonto, zu begleichen. - Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so behält sich feno vor, den Verzugsschaden geltend zu machen. Verzugszinsen bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen.
- Der Kunde darf gegen fenos Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur für Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis.
- Der Kunde darf Ansprüche gegen feno generell nur mit fenos schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten. Ist der Kunde ein Kaufmann gem. § 1ff. HGB („Kaufmann“) gilt dies nur soweit es sich nicht um Geldforderungen handelt.
V. Eigentumsvorbehalt und Nebenpflichten
- feno behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsverbindung vor. Sobald der Wert aller Sicherungsrechte, die feno zustehen, mehr als
150 % aller gesicherter Ansprüche beträgt oder wenn der realisierbare Wert der Sicherheiten fenos Forderungen um 10 % übersteigt, wird feno auf Wunsch des Kunden Sicherheiten in der entsprechenden Höhe freigeben. - Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde verpflichtet
2.1 eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der vom Eigentumsvorbehalt erfassten Ware zu unterlassen;
2.2 einen Zugriff Dritter auf die vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, etwa im Falle einer Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügung oder Eingriffen Dritter, sowie etwaige Beschädigungen oder Vernichtung der vom Eigentumsvorbehalt erfassten Ware feno unverzüglich mitzuteilen;
2.3 eine Änderung seines Sitzes sowie einen Besitzwechsel der vom Eigentumsvorbehalt erfassten Ware unverzüglich feno anzuzeigen;
2.4 die vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware pfleglich zu behandeln;
2.5 soweit Wartungs- und Inspektionspflichten an der vom Eigentumsvorbehalt erfassten Ware erforderlich sind, diese auf eigene Kosten durchzuführen. - Wird die Ware vom Kunden verarbeitet, wenn im Zeitpunkt der Verarbeitung der Preis für die Ware noch nicht vollständig bezahlt wurde, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und im Auftrag von feno als Hersteller erfolgt und feno unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Ware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Ware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei feno eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an feno. Wird die Ware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt feno, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
VI. Lieferung und Herstellung, Fristen, Verzögerungen und Verzug
- Lieferungen bzw. Leistungen erfolgen ab Werk (EXW Incoterms 2010) an Adressen innerhalb des Vertragsgebiets (Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie des Gebietes der Mitgliedstaaten der Europäischen Union). Die Belieferung einzelner Gebiete des Vertragsgebiets kann von feno ausgeschlossen werden.
- feno ist zu Teilleistungen bzw. Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Kunden nicht unzumutbar ist.
- Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen bzw. Leistungsfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizu-bringender Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben – insbesondere von Plänen – sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt und der Kunde hat dies zu vertreten, so verlängern sich die Lieferfristen bzw. Leistungsfristen in dem Umfang der Verzögerungsspanne.
- Bei Verträgen mit einem Kaufmann stehen sämtliche Lieferfristen bzw. Leistungsfristen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sollte ein Fall nicht richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung vorliegen, werden wir dies dem Kunden unverzüglich mitteilen.
- Gerät der Kunde in Annahmeverzug, kann dem Kunden von feno für jede angefangene Kalenderwoche eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der vom Annahmeverzug betroffenen Waren bzw. Leistungen berechnet werden. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt unberührt. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass feno kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
VII. Rücktrittsrecht, Vertragsanpassung
- feno ist berechtigt, bei einem Verstoß des Kunden gegen die Neben-pflichten aus Abschnitt V. Ziffer 1 während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts vom Vertrag zurückzutreten und die entsprechenden Waren bzw. Leistungen heraus zu verlangen.
- feno ist berechtigt, bei, von feno nicht zu vertretenden, ausbleibenden oder verzögerten Lieferungen von Vorlieferanten vom Vertrag zurückzutreten.
- Im Falle einer Kündigung einer Bestellung gem. §§ 648 und/oder 650 BGB gilt die gesetzliche Regelung.
VIII. Entgegennahme
- Lieferungen, die nur unerhebliche Mängel im Sinne von § 323 V 2 BGB aufweisen, sind vom Kunden entgegenzunehmen. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.
IX. Gewährleistung
- Bei Verträgen, die dem Gewährleistungsrecht unterfallen, haftet feno für Mängel wie folgt:
- Sofern eine Nacherfüllung gesetzlich oder vertraglich geschuldet ist, ist feno berechtigt, zwischen der Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung) frei auszuwählen.
- Gewährleistungsansprüche verjähren ein Jahr nach Gefahrübergang oder Abnahme, sofern nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
- Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
X. Untersuchungs- und Rügepflichten
- Die Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden richten sich nach § 377 HGB, sofern er in seiner Eigenschaft als Kaufmann handelt.
- Ist der Kunde Kaufmann, hat er bei der Bemessung der Dauer der Nacherfüllungsfrist angemessen auf die rechtzeitige Selbstbelieferung von feno Rücksicht zu nehmen.
- Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzungen oder Schäden, die nach Gefahrübergang oder nach Abnahme infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspru-chung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind und welche feno nicht zu vertreten hat.
- Die Gewährleistung erstreckt sich ferner nicht auf nicht reproduzier-bare Softwarefehler, welche feno nicht zu vertreten hat. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung, sofern feno diese nicht zu vertreten hat.
XI. Haftung
- Für eine Haftung von feno auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen folgende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen.
- feno haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
- Ferner haftet feno für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut (sog. Kardinalspflichten). In diesem Fall haftet feno jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. feno haftet vorbehaltlich Ziffer 4 nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht
bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. - Soweit die Haftung von feno ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
XII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
- An vertragsgemäß überlassener Standardsoftware von feno hat der Kunde das einfache (nicht ausschließliche) Recht zur vertragsgegenständlichen Nutzung in unveränderter Form ausschließlich in Verbindung mit den vertragsgegenständlichen Geräten. Der Kunde darf davon zwei Sicherungskopien ausschließlich zu diesem Zweck herstellen. Dieses Nutzungs-recht wird eingeräumt für Deutschland und die Länder der Europäischen Union. Der Kunde hat kein Recht zur sonstigen Nutzung, Vervielfältigung, Veränderung, Dekompilation zur Unterlizenzierung oder Nutzung in Verbindung mit nicht von feno gelieferten Produkten.
- Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im Folgenden: Schutzrechte) durch von feno gelieferte bzw. geleistete, vertragsgemäß genutzte Produkte (Waren oder Leistungen) gegen den Kunden berechtigte Ansprüche hat, haftet feno gegenüber dem Kunden wie folgt:
a.) Vorbehaltlich lit. b) wird feno nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist dies feno nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat feno das Produkt gegen Erstattung des Preises zurückzunehmen.
b.) Stellt der Kunde die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. - Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
- An den Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen von feno behält sich feno ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, soweit feno vorher ihre ausdrückliche Zustimmung hierzu erklärt hat, und sind feno auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, insbesondere, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese darf feno jedoch solchen Dritten zugänglich machen, die feno zulässigerweise zur Vertragserfüllung einschaltet.
XIII. Störung der Geschäftsgrundlage, Vertragsanpassung und Rücktritt
- Sofern unvorhergesehene Ereignisse (z. B. Naturkatastrophen, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder ähnliche Ereignisse) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von feno erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht feno das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Vertragsanpassung und Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen, soweit feno das Hindernis zu vertreten hat.
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Sitz von feno.
- Für alle unmittelbaren und mittelbaren Streitigkeiten zwischen dem Kunden und feno aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Landgericht München zuständig.
- Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge des internationalen Warenverkaufs (CISG).