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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der feno GmbH und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei unserer Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Kunden im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Als Verbraucher anzusehen ist jede natürliche Person, die zu einem Zweck handelt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Als Unternehmer anzusehen ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2. Kunden im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Als Verbraucher anzusehen ist jede natürliche Person, die zu einem Zweck handelt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Als Unternehmer anzusehen ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns, wenn der Auftrag an uns nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen wir jedoch solchen Dritten zugänglich machen, die wir zulässigerweise zur Vertragserfüllung einschalten.

4. An Standardsoftware hat der Kunde das nicht selbständige Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form an den vereinbarten Geräten. Der Kunde darf ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherungskopien herstellen.

 

II. Vertragsschluss, Vertragsinhalt, und Durchführung des Vertrags

1. Die in unseren Katalogen und auf unserer Homepage aufgeführten Produkte und Leistungen stellen keine uns bindende Angebote dar; es handelt sich vielmehr um die Aufforderung an den Kunden, uns ein verbindliches Angebot durch Abgabe einer Bestellung zu unterbreiten. Spricht die feno GmbH einem abwesenden Kunden gegenüber ein verbindliches Angebot aus, so kann es vom Kunden nur innerhalb der Frist im Sinne des § 147 II BGB angenommen werden.

2. Mit Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich die Ware erwerben zu wollen; mit Beauftragung der feno GmbH erklärt der Kunde verbindlich die gewünschte Leistung zu erhalten. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

3. Angaben, Pläne und sonstige Informationen des Kunden können in vollem Umfang der Bestellung oder Beauftragung zugrunde gelegt werden. Der Kunde übernimmt allein die Gewähr für die Richtigkeit seiner Angaben. Er ist verpflichtet, sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der angebotenen Lieferung oder Herstellung zu überzeugen und hat die Anwendbarkeit für den vorgesehenen Gebrauch in eigener Verantwortung zu überprüfen. Wir sind nicht verpflichtet, die Angaben des Kunden zu überprüfen.

 

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

1. Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum frei Zahlstelle der feno GmbH zu leisten.

3. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

4. Bei Verträgen mit Kaufleuten im Sinne der §§ 1 ff. HGB, die den Vertrag
zum Betrieb ihres Handelsgewerbes abgeschlossen haben, kann der Kunde Zahlungen nur zurückhalten, wenn der Gegenanspruch, auf den er das Leistungsverweigerungsrecht stützt, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

 

IV. Eigentumsvorbehalt und Nebenpflichten

1. Bei Verträgen mit Kunden, die als Verbraucher den Vertrag abgeschlossen haben, behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises oder Entrichtung der vereinbarten Vergütung vor. Bei Verträgen mit Kaufleuten im Sinne der §§ 1 ff. HGB, die den Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes abgeschlossen haben, behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsverbindung vor. Sobald der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, mehr als 150 % aller gesicherter Ansprüche beträgt, werden wir auf Wunsch des Kunden den Teil der Sicherungsrechte freigeben, der über 150 % liegt.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Er ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügung oder Eingriffen Dritter sowie etwaiger Beschädigungen oder Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Er hat die Ware pfleglich zu behandeln. Soweit Wartungs- und Inspektionspflichten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten durchzuführen. Bei Pflichtverletzung steht uns ein vertragliches Rücktrittsrecht nach Absatz VI. Ziffer 1 zu.

3. Bei Verträgen mit Kaufleuten im Sinne der §§ 1 ff. HGB, die den Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes abgeschlossen haben, ist der Kunde unter Berücksichtigung der folgenden Regelungen berechtigt, über die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu verfügen. Der Eigentumsvorbehalt verlängert sich auf alle Forderungen des Kunden, die dieser aus dem Weiterverkauf der gelieferten Gegenstände gegen Dritte erwirbt. Der Kunde tritt diese Forderungen im Zeitpunkt ihrer Entstehung an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Befugnis der feno GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Kunde alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.

4. Bei Verträgen mit Kaufleuten im Sinne der §§ 1 ff. HGB, die den Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes abgeschlossen haben, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt folgendermaßen auf die Fertigwaren. Die Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt für uns und in unserem Namen und Auftrag, wenn im Zeitpunkt der Verarbeitung der Kaufpreis für unsere Ware noch nicht vollständig bezahlt wurde oder die vereinbarte Vergütung noch nicht vollständig beglichen wurde; wir werden Eigentümer der neu hergestellten Sache. Wird die neue Sache aus Stoffen verschiedener Vorbehaltseigentümer hergestellt, die Ihre Ware unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert haben, so erwerben wir einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache. Der Anteil entspricht dem Verhältnis der Werte, der unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren. Der Kunde ist unter Berücksichtigung der folgenden Regelungen berechtigt, über die Fertigwaren im gewöhnlichen Geschäftsgang zu verfügen. Der Kunde tritt die Forderungen aus dem Verkauf der Fertigwaren im Zeitpunkt ihrer Entstehung an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Befugnis der feno GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Kunde alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.

 

V. Lieferung und Herstellung, Fristen, Verzögerungen und Verzug

1. Wir sind bei Kaufsachen und Werkleistungen zu Teilleistungen berechtigt, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Unzumutbar ist eine Teilleistung, wenn der Kunde an ihr kein Interesse hat im Sinne von § 323 V 1 BGB.

2. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben – insbesondere von Plänen – sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingung und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen in dem Umfang der Verzögerungsspanne; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

3. Bei Verträgen mit Kaufleuten im Sinne der §§ 1 ff. HGB, die den Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes abgeschlossen haben, stehen etwaige, dem Kunden von uns mitgeteilte Liefer- und Herstellungstermine oder Liefer- und Herstellungsfristen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sollte ein Fall nicht richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung vorliegen, werden wir dies dem Kunden unverzüglich mitteilen.

4. Leisten wir nicht fristgemäß, kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt, jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen oder Herstellung verlangen, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Darüber hinausgehende Ansprüche wegen verzögerter Leistung sind in allen Fällen verspäteter Leistung, auch nach Ablauf einer uns etwaig gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die feno GmbH, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder soweit der geltend gemachte Schaden die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betrifft. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht bleibt hiervon unberührt.

5. Werden Versand, Zustellung oder Abnahme der Kaufsache oder die Herstellung des vereinbarten Werkes auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige unserer Erfüllungsbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen oder Herstellung, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.

 

VI. Rücktrittsrecht

1. Wir sind berechtigt bei Verstoß des Kunden gegen die Nebenpflichten aus Absatz IV. Ziffer 2 während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Wir sind berechtigt bei ausbleibenden oder verzögerten Lieferungen von Vorlieferanten den Vertrag anzupassen oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, vom Vertrag zurückzutreten.

2. Bei Verträgen mit Kunden, die als Verbraucher den Vertrag abgeschlossen haben, sind wir dazu aber nur berechtigt, wenn wir ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und unverzüglich unseren Pflichten, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit zu informieren sowie die Gegenleistung des Kunden zu erstatten, nachkommen.

 

VII. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Kunde als Verbraucher handelt. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

 

VIII. Entgegennahme

Lieferungen, die nur unerhebliche Mängel aufweisen, sind vom Kunden entgegenzunehmen. Unerhebliche Mängel sind solche im Sinne von § 323 V 2 BGB.

 

IX. Gewährleistung

Für Mängel haften wir wie folgt:

1. Sofern eine Nacherfüllung gesetzlich oder vertraglich geschuldet ist, sind wir berechtigt zwischen der Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung) frei auszuwählen.

2. Gewährleistungsansprüche verjähren ein Jahr nach Gefahrübergang oder Abnahme, sofern nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Gewährleistungsansprüche aus Verbrauchsgüterkauf verjähren im Falle neu hergestellter Sachen 2 Jahre ab Gefahrübergang und im Falle gebrauchter Sachen 1 Jahr seit Gefahrübergang. Für Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der feno GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen oder bei arglistigem Verschweigen von Mängeln durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Ebenso bleibt es in den Fällen des § 438 I Nr. 2 BGB und des § 634 a Nr. 1 BGB bei den dort vorgesehenen Verjährungsfristen.

3. Offensichtliche Mängel hat der Kunde uns schriftlich innerhalb von 2 Wochen seit Lieferung anzuzeigen. Kommt er dieser Anzeigepflicht nicht nach, so verliert er seine Gewährleistungsrechte, es sei denn es handelt sich um Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder solchen, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der feno GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er so offen zutage liegt, dass er auch dem nicht fachkundigen Durchschnittskunden ohne besondere Aufmerksamkeit auffällt. Die Pflichten aus § 377 HGB bleiben davon unberührt.

4. Bei Verträgen mit Kaufleuten im Sinne der §§ 1 ff. HGB, die den Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes abgeschlossen haben, hat der Kunde bei der Bemessung der Dauer der Nacherfüllungsfrist angemessen auf die rechtzeitige Selbstbelieferung der feno GmbH Rücksicht zu nehmen.

5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang oder Abnahme infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie auf nicht reproduzierbare Softwarefehler. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.

6. Weitergehende Ansprüche des Kunden gegen uns unterliegen dem Haftungsausschluss nach Maßgabe des Absatzes X.

 

X. Haftungsausschluss

Schadensersatzansprüche aus Vertrag, vertragsähnlichen Schuldverhältnissen oder aus Gesetz sind ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der feno GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht soweit zwingend nach dem Gesetz gehaftet werden muss, insbesondere nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Bestimmungen nicht verbunden.

 

XI. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

1. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im Folgenden: Schutzrechte) durch von uns gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Kunden berechtigte Ansprüche hat, haften wir gegenüber dem Kunden wie folgt:
a.) Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist das uns nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, haben wir das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.
b.) Die vorstehend genannten Verpflichtungen feno GmbH bestehen nur dann, wenn der Kunde uns über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung keine Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4. Weitergehende Ansprüche des Kunden gegen uns unterliegen dem Haftungsausschluss nach Maßgabe des Absatzes X.

 

XII. Störung der Geschäftsgrundlage, Vertragsanpassung und Rücktritt

Sofern unvorhergesehene Ereignisse (z.B. Naturkatastrophen, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der feno GmbH erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Vertragsanpassung und -rücktritt sind ausgeschlossen, soweit wir das Hindernis zu vertreten haben.

 

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für alle Lieferungen ist der Sitz der feno GmbH.

2. Bei Verträgen mit Kaufleuten im Sinne der §§ 1 ff. HGB, die den Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes abgeschlossen haben, ist alleiniger Gerichtsstand für alle unmittelbaren und mittelbaren Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden ergeben, der Sitz der der feno GmbH.

3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge des internationalen Warenverkaufs (CISG).

 

XIV. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.